PCplus Onlineshop: "SHOP AROUND THE ClOCK !"
Ingenierbüro Beyer: "Engineering WEST-EAST AROUND THE WORLD !"
Ingenierbüro BIW: "Engineering EAST-WEST AROUND THE WORLD !"

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand: Januar 2005


I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Fol­genden Unterlagen) behalt sich der Lieferer seine eigentums- und urheber­rechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zuganglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben Die Satze 1 und 2 gelten entsprechend für Unter­lagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulassigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen m unveränderter Form auf den vereinbarten Geraten Der Besteller darf ohne ausdruckliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulassig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so tragt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslosungen
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskraftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstande der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Ge­schäftsverbindung zustehenden Ansprüche Soweit der Wert aller Sicherungs­rechte, die dem Lieferer zustehen, die Hohe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Wahrend des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfandung oder Sicherungsubereignung untersagt und die Weiterver-außerung nur Wiederverkaufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkaufer von seinem Kunden Bezahlung erhalt oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfugungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemes­senen Frist zur Leistung zum Rucktritt und zur Rücknahme berechtigt, die ge­setzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
5. Darüber hinaus wird ausdrücklich ein erweiterter Eigentumsvorbehalt geltend gemacht.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang samtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Ge­nehmigungen und Freigaben, insbesondere von Planen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlangern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z B Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ahnliche Ereignisse, z B Streik, Aussperrung, zurück­zuführen, verlangern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzanspruche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzanspruche statt der Leistung, die über die m Nr 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fallen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen Dies gilt nicht, soweit in Fallen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Ver­zögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist Eine Änderung der Be-weislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklaren, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Hohe von 0,5% des Preises der Gegenstande der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Ver­tragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind Auf Wunsch und Kosten des Be­stellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transport­risiken versichert,
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probe­betrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten ein­schließlich der dazu benotigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werk­zeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstande und -Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brenn­stoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der An­schlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa­raturen, Materialien, Werkzeuge usw genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemes­sene Arbeits- und Aufenthaltsraume einschließlich den Umstanden ange­messener sanitärer Anlagen, im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen wurde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die notigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfugung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen und Gegenstande an der Aufstellungs­oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungs­gemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung — gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase — in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mangel nicht verweigern.

VIII. Sachmangel
Für Sachmangel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjäh­rungsfrist - ohne Rucksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufwei­sen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrubergangs vorlag.
2. Sachmangelanspruche verjähren m 12 Monaten Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs 1 Nr 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs 1 (Ruckgriffsanspruch) und 634a Abs 1 Nr 2 (Baumangel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fallen der Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmangel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mangelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers m einem Umfang zurückge­halten werden, die m einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmangeln stehen Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mangelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann Erfolgte die Mangelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfullung innerhalb angemes­sener Frist zu gewahren.
6. Schlagt die Nacherfullung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzanspruche gemäß Art XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mangelanspruche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei naturlicher Abnutzung oder Schaden, die nach dem Gefahrubergang infolge fehlerhafter oder nachlassiger Behandlung, über­mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau­arbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mangelanspruche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfullung erforder­lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material­kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhohen, weil der Gegenstand der Lieferung nachtraglich an einen anderen Ort als die Nieder­lassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent­spricht seinem bestimmungsgemaßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelanspruche hinaus­gehenden Vereinbarungen getroffen hat Für den Umfang des Ruckgriffs­anspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs 2 BGB gilt ferner Nr 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzanspruche gilt im Übrigen Art XI (Sonstige Schadenser­satzanspruche) Weitergehende oder andere als die m diesem Art VIII geregel­ten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungs­gehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmangel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung ledig­lich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheber­rechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte) zu erbringen Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, ver­tragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der m Art. VIII Nr 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffen­den Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass
das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rucktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, so­weit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verstandigt, eine Verletzung nicht aner­kennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhand-lungen vorbehalten bleiben Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensmmderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er ver­pflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungsemstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechts­verletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz­rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die m Nr 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art VIII Nr 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmangel gelten die Bestimmungen des Art VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die m diesem Art IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat Jedoch beschrankt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht m zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann Diese Beschrankung gilt nicht, soweit m Fallen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird, eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden Das Recht des Bestellers zum Rucktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art IV Nr 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verandern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten Will er von diesem Rucktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzanspruche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzanspruche des Bestellers (im Folgenden Schadensersatzanspruche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhaltnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z B nach dem Produkthaftungs­gesetz, in Fallen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen der Verlet­zung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Der Schadensersatzanspruch für die Verlet­zung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vor hersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesund­heit gehaftet wird Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art XI Schadensersatzanspruche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmangelanspruche geltenden Ver­jährungsfrist gemäß Art VIII Nr 2 Bei Schadensersatzanspruchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Vertrage über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Harte für eine Partei darstellen wurde.

PCplusOnline(Ust-Id.Nr.DE 132 614 822),
IBBEYER(Ust-Id.Nr.DE 152 622 377),
IBBIW(Ust-Id.Nr.DE 153 977 842)
Hauptstr. 33 - 91094 Langensendelbach
fon: +49(0)9133-604440 und fax: +49(0)9133-6044429